| Das Garantie-Paket |
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Garantie- und Reparaturleistungen.
1.Der Garantiegeber (gemäß Garantievereinbarung) gibt dem Garantienehmer
2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für: p) Probefahrten, Funktionskontrollen
b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Hand lungen, Ent wendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion; c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie; d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; e) durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion/ Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, V-Max-Aufhebung usw.) oder durch Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind; f) durch die Verwendung eines erkennbar reparatur be dürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparatur bedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war; g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindes tens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen, Fahrschulwagen, für Kurier-, Eil- und Paketdienste, für Kranken und Behindertentransporte sowie zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung nutzt; h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Be triebs stoffen (Schmier mittel, Öle, Kühlwasser etc.) entstehen;i) für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurück zuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt. §4 Voraussetzung für Garantieansprüche Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer: a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt; eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht; b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählersunverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt; c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanlei tung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs beachtet. §5 Anspruchsübergang und Verjährung 1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeugs gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den neuen Halter über, sofern der Veräußerer oder der neue Halter den Halterwechsel gegenüber dem Mercedes-Benz Vertrieb Deutschland, HPC: V351, 10878 Berlin, in geeigneter Form anzeigt. 2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit. §6 Reparatur nicht im garantiegebenden Betrieb (Fremd reparatur) 1. Reparaturberechtigte Betriebe Lässt der Garantienehmer die Reparatur nicht beim Garantiegeber durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller autorisierten Mercedes-Benz Partner durchführen zu lassen. 2. Ansprüche des Garantienehmers Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohn kosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Material kosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preis empfeh lungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebs leistung des beschädigten Bauteils bei Schadenseintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt): bis 100.000 km – 100% 120.000 km – 80% 140.000 km – 60% über 140.000 km – 40% Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Aus - tauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter An wendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garan tiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadensfall auf den Zeitwert des beschädig ten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. 3. Geltendmachung der Ansprüche Der Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der CG geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Garantienehmer, stets vor rangig die CG in Anspruch zu nehmen. 4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung Die CG leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Garantiegeber aufgrund der abgegebenen Garantie eine Leistung erbringen muss. 5. Voraussetzung für Garantieansprüche des Garantie nehmers Die CG ist mit der Schadensregulierung beauftragt. Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer: a) der CG an deren Gesellschaftssitz den Schaden unverzüglich, in jedem Fall aber vor Reparatur beginn, anzeigt; b) einem Beauftragten der CG jederzeit die Unter suchung des Kraftfahrzeugs gestattet und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt; c) den Schaden nach Möglichkeit mindert und dabei die Weisungen der CG befolgt; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen; d) die Reparatur bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt; e) die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rech nungsdatum der CG einreicht. |


