Roßbach Automobile  
Dienstag, 7. Februar 2012
 
 
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Das Garantie-Paket

Garantie- und Reparaturleistungen.




Soweit nicht laut Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nach stehen de Garantie bedingungen:


§1 Inhalt der Garantie, Reparatur beim Garantiegeber

1.Der Garantiegeber (gemäß Garantievereinbarung) gibt dem Garantienehmer
unter den weiteren Voraussetzun gen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktions fähigkeit der in § 2 Ziff. 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die CG Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft (nach stehend CG) versichert.
2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantie lauf zeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile
seine Funktionsfähigkeit, hat der Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz
oder Instand setzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6 Ziff. 2) gilt entsprechend.
Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche des Garantienehmers aus der Sachmangelhaftung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen.
3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten
des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantiescha dens erforderlich sind, nicht aber vom ersteller vor geschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten. Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten,
Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen).


§2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie


1. Die Garantie bezieht sich auf die in der Garantiezusage näher bezeichneten  Personenkraftwagen oder Gelände wagen (bis 3,5 t zulässigem
Gesamtgewicht) mit allen mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Teilen, soweit sie nicht durch die folgenden Ziffern 2 oder 3 ausgeschlossen sind.

2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:
a) Teile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wie: Achsla ger, Ausrücklager, Bremsklötze, Brems beläge, Bremsbacken, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Kupplungsdruckplatte, Kupp lungsscheibe sowie Einstellarbeiten der Kupplung; Scheibenwischer- Blätter, -Arme und Profilgummis, Waschdüsen; Querlenkerlager, Spurstangenköpfe, Fahr werk stoß dämpfer, Fahrwerkeinstellung /Vermessung (siehe § 1 Ziff. 3)
b) Teile, die bei Wartungs- oder Pflegearbeiten regel mäßig ausgetauscht  werden
c) sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadenverursachendes Teil, Bremsenwartung
d) Filter und Dichtungen des Kraftstoffsystems, Reinigung und Einstellung der Kraftstoffanlage
e) Starter-, Stütz- und Hybridbatterien (Pflege/Nachladen/Tausch)
f) Kontrolle von Flüssigkeitsständen sowie Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien (jedoch die Befüllung der Klimaanlage im Garantiefall), Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Filter, Schläucheg) Kühl- und Heizwasserschläuche
h) Keilriemen-, Keilrippenriemen-Austausch
i) Auspuffanlage (jedoch Katalysator und/oder Rußpartikelfilter)
j) Fahrzeugschlüssel, Funkfernbedienung/-sender, Batterien der Fernbedienung, Glühlampen, Xenonbrenner, Beleuchtung (auch in Form von Leucht dioden), Leuchtmittel
k) Reifen/Räder, Stahl- und Alufelgen, Radzierdeckel, Auswuchten
l) Einstellarbeiten an Kofferraum, Schiebe- und Lamellendach, Verdeck, Fahrzeugtüren, Motorhaube; Wassereintritt, Quietsch und
Klappergeräusche
m) Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahrzeug; Rahmen-, Karosserie- und Zierteile, Kratzer, Lackbeschädigungen,
Lackoberfläche komplett, Lackierarbeiten (jedoch im Garantiefall), Rost, Scharniere, Türhaltebänder, Hardtops, Verdecke (Verdeckstoffe von Cabrio- und Faltverdecken), Ver - deckscheiben, Spiegel-, Scheinwerfer- und Leuchten gläser, Fahrzeugscheiben (dieser Ausschluss gilt nicht bei Defekt der elektrischen Heck schei ben hei zung, Spiegelbeheizung und der Antenne), Gepäck halterungen, Kofferraumabdeckungen
n) Feuerlöscher, Verbandskasten, Bordwerkzeug, Warndreieck, Zubehör
o) Fernsprecheinrichtung und Freisprechanlage, CD-ROMs/ DVDs für das Navigationssystem, Unterhal tungselektronik anderer
Hersteller, Geräte der Unter haltungselektronik, die nicht durch den Her steller/Importeur bzw. deren Servicenetze bezo -
gen wurden, selbst wenn sie durch selbige eingebaut wurden

p) Probefahrten, Funktionskontrollen
q) Bezüge (Leder/Stoff), Polsterungen, Dämm- und Fuß matten, Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidungen (auch Koffer-/Motorraum), Kunststoff-, Leder-, Holz-, Oberflächen - materialien des Innenraumes, Ziernähte, gesamtes Interieur r) gesamte Reisemobilsonder- und Reise mobil aus stat tung (inkl. Sonderauf- und -einbauten)
s) Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahme: Simmerringe/Wellendichtringe, Antriebswellen- und Lenkmanschetten,
Ventilschaft abdichtungen, Zylinderkopfdichtungen)
3. Sicherungen, Zünd- und Glühkerzen fallen nur dann unter die Garantie, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen entschädigungspflichtigen Schaden ersetzt werden müssen.
4. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantieverein barung.
5. Die Garantie gilt in folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Zypern.


§3 Garantieausschlüsse


Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen fürSchäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;

b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Hand lungen, Ent wendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion;

c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
e) durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion/ Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, V-Max-Aufhebung usw.) oder durch Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
f) durch die Verwendung eines erkennbar reparatur be dürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparatur bedürftigkeit  nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war;
g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindes tens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen, Fahrschulwagen, für Kurier-, Eil- und Paketdienste, für Kranken und Behindertentransporte sowie zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung nutzt;
h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Be triebs stoffen (Schmier mittel, Öle, Kühlwasser etc.) entstehen;i) für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs-
oder Materialfehler zurück zuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.

§4 Voraussetzung für Garantieansprüche
 
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer: a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt; eine Überschreitung
von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht;
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählersunverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt; c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanlei tung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs beachtet.

§5 Anspruchsübergang und Verjährung

1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeugs gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den neuen Halter über, sofern der Veräußerer oder der neue Halter den Halterwechsel gegenüber dem Mercedes-Benz Vertrieb Deutschland, HPC: V351, 10878 Berlin, in geeigneter Form anzeigt.
2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

§6 Reparatur nicht im garantiegebenden Betrieb (Fremd reparatur)
 
1. Reparaturberechtigte Betriebe Lässt der Garantienehmer die Reparatur nicht beim Garantiegeber durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller autorisierten Mercedes-Benz Partner durchführen zu lassen.
 
2. Ansprüche des Garantienehmers
Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohn kosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte
Material kosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preis empfeh lungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebs leistung des beschädigten Bauteils bei Schadenseintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):

bis 100.000 km – 100%
120.000 km – 80%
140.000 km – 60%
über 140.000 km – 40%

Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Aus - tauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter An wendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garan tiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadensfall auf den Zeitwert des beschädig ten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.
3. Geltendmachung der Ansprüche
Der Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der CG geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Garantienehmer, stets vor rangig die CG in Anspruch zu nehmen.
4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung
Die CG leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Garantiegeber aufgrund der abgegebenen Garantie
eine Leistung erbringen muss.
5. Voraussetzung für Garantieansprüche des Garantie nehmers
Die CG ist mit der Schadensregulierung beauftragt. Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer:
a) der CG an deren Gesellschaftssitz den Schaden unverzüglich, in jedem Fall aber vor Reparatur beginn, anzeigt;
b) einem Beauftragten der CG jederzeit die Unter suchung des Kraftfahrzeugs gestattet und ihm auf Verlangen die für die
Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt;
c) den Schaden nach Möglichkeit mindert und dabei die Weisungen der CG befolgt; er hat, wenn die Umstände es gestatten,
solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen;
d) die Reparatur bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt;
e) die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten
im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rech nungsdatum der CG einreicht.